Heizungs-Check seit Oktober 2022 Pflicht!
In der seit Oktober gülltigen Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) der Bundesregierung ist ein Heizungscheck für alle Heizungsanlagen die mit Gas betrieben werden verpflichtend !
Wir bieten den Heizungscheck im Rahmen einer „standardisierten“ energetische Bewertung einer Heizungsanlage – vom Thermostatventil bis zum Wärmeerzeuger an. Anhand einer vorgegebenen Tabelle werden Sichtbefunde und einige Messungen vor dem Hintergrund einer optimalen Anlagenführung bewertet. Er erhält eine übersichtliche Auflistung der Schwachstellen seiner Heizung und Empfehlungen zur Optimierung.
Sie erhalten einen Ausdruck der Ergebnisse - diesen müssen Sie auf Verlagen von Behörden vorweisen.
Die Optimierungs-Maßnahmen müssen dann bis zum 15.09.2024 durchgeführt werden.
Ein ausführliches Beispiel für einen Heizungs Check finden Sie HIER
Im Rahmen der Wartung bieten den Heizungs-Check 2.0 nach DIN EN 15378 für 149,- € netto (177,31€ brutto) an.
Sprechen Sie uns gerne an - wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot !
Original Gesetzestext :
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimiMaV)
EnSimiMaV
Ausfertigungsdatum: 23.09.2022
Vollzitat:
"Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1530)"
Die V tritt gem. § 5 Satz 2 mWv 1.10.2024 außer Kraft |
Inhaltsübersicht
§ 1 | Anwendungsbereich |
der Energieeffizienz von Heizungsanlagen
§ 2 | Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung |
§ 3 | Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung |
§ 4 | Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen |
§ 5 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 1 Anwendungsbereich
Titel 1
Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen
§ 2 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
- 1.
-
ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
- 2.
-
ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
- 3.
-
ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
- 4.
-
inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.
- 1.
-
die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
- 2.
-
die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zu Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen,
- 3.
-
die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- 4.
-
die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- 5.
-
die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern,
- 6.
-
Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.
- 1.
-
Schornsteinfeger,
- 2.
-
Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Handwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung oder
- 3.
-
Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.
§ 3 Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
- 1.
-
bis zum 30. September 2023
- a)
-
in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
- b)
-
in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,
- 2.
-
bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
- 1.
-
das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
- 2.
-
innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
- 3.
-
das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
- 1.
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eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4,
- 2.
-
eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
- 3.
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die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
- 4.
-
die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.